„Rosa Karneval“ nicht steuerbegünstigt

Karnevalsveranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins [...]

weiterlesen Urteile

Tine Wittler – „Wer Dinge gleich dahin tut, wo sie hingehören, braucht sie nicht zu suchen!“

Tine Wittler lebt vier Leben in Hamburg-Altona: Als eine der [...]

weiterlesen

Reise – teils beruflich, teils privat

Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf Reisekosten geändert. So können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe der beruflichen und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Unterbringungskosten am Zielort der Reise. 

Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen (Nachweis durch Termine, Tagesablaufplan) und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 

Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.