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Reise – teils beruflich, teils privat

Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf Reisekosten geändert. So können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe der beruflichen und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Unterbringungskosten am Zielort der Reise. 

Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen (Nachweis durch Termine, Tagesablaufplan) und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. 

Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.