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Was ist bei kurzfristiger Beschäftigung zu beachten?

Wie in der letzten Kolumne angekündigt, wollen wir in den kommenden Artikeln die im Filmbereich anzutreffenden Formen der abhängigen Beschäftigung darstellen. Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit der kurzfristigen Beschäftigung. Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung, deren Voraussetzung meist von Nachwuchsschauspielern bzw. von im Filmbereich nebenberuflich tätigen Personen erfüllt wird.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit feststeht, dass die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Zeitgrenze
Bei Aufnahme der Tätigkeit muss die Beschäftigung entweder ihrer Eigenart nach oder vertraglich auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sein.

Beispiel: Ein Schüler ist im Jahr für 20 Drehtage von der Nachwuchsagentur an verschiedene Produktionsfirmen vermittelt worden. Da er die 70 Tage im Jahr nicht überschreitet, kann die Tätigkeit jeweils als kurzfristige Beschäftigung eingestuft werden.

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Und dies auch, soweit der Filmschaffende für verschiedene Produktionen tätig ist. Zu Beginn einer neuen Beschäftigung ist somit immer zu prüfen, ob diese zusammen mit den anderen innerhalb des Kalenderjahres ausgeübten Tätigkeiten die maßgebenden Zeitgrenzen überschreitet. Sollte dies der Fall sein, liegt künftig eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung vor.

Beispiel: Ein Schüler war bereits an 65 Tagen als kurzfristig Beschäftigter tätig. Er wird im Dezember für eine Rolle mit sieben Drehtagen engagiert. Da er bei dieser Tätigkeit die Grenze von 70 Tagen überschreiten wird, kann er nicht mehr als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden.

Berufsmäßigkeit
Weitere Voraussetzung der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass soweit ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,00 Euro überschritten wird, die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wann eine Tätigkeit „berufsmäßig“ ausgeübt wird, ist im Sozialversicherungsrecht nicht näher erläutert. In der Rechtsprechung entwickelte sich allerdings der Grundsatz, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, wenn sie für die Personen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies soll dann gegeben sein, wenn der Beschäftigte mit der Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanziert. Weiterhin gibt es Sonderregelungen beispielsweise für Zeiten nach dem Schulabschluss.

Beispiel: Nach bestandenem Abitur wird ein Nachwuchsschauspieler für eine Nebenrolle beim Film engagiert. Eine Tätigkeit nach Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Ausbildung wird nach der Rechtsprechung grundsätzlich berufsmäßig ausgeübt. Soweit die Einnahmen 450 Euro übersteigen, liegt insoweit keine kurzfristige Beschäftigung vor. Eine Tätigkeit zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums wird allerdings nicht als berufsmäßig angesehen.

Beispiel: Ein Schauspielagent ist selber in geringem Umfang als Schauspieler tätig. Da er die kurzfristige Beschäftigung neben seiner Hauptbeschäftigung als gewerblicher Schauspielagent ausübt, wird von keiner Berufsmäßigkeit ausgegangen.

Wird die Zeitgrenze entgegen der ursprünglichen Planung anschließend doch überschritten, so tritt am Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Stellt sich schon während der Beschäftigung heraus, dass die Tätigkeit länger dauern wird, beginnt die Versicherungspflicht an dem Tag, an dem die Überschreitung erkennbar ist. Für die zurückliegende Zeit bleibt es allerdings bei der Regelung der kurzfristigen Beschäftigung

Sozialversicherungsrecht
Soweit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, sind die Einnahmen für den Arbeitgeber sowie den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich Beiträge zur Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft abzuführen.

Steuerpflicht
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt auf der Grundlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Aufgrund der kurzen Beschäftigung wird meist zu viel Lohnsteuer einbehalten. Die zu viel gezahlte Steuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückgeholt werden.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber auch möglich, dass der Arbeitgeber die Einnahmen pauschal mit 25 % besteuert und diese beim Beschäftigten insoweit nicht mehr der Besteuerung unterliegen. Die Regelung kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Hierzu darf der Filmschaffende bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt sein, die Dauer der Beschäftigung darf über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgehen, der Arbeitslohn darf während der Beschäftigungsdauer 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreiten und der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn darf keinen höheren Betrag als durchschnittlich 12 Euro ergeben.