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Laienorchester und KSK

Pflicht eines gemeinnützigen Musikvereins zur Abführung von Künstlersozialabgaben

Ein gemeinnütziger Musikverein unterliegt wegen des Betriebs eines Laienorchesters auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn das gemeinsame Musizieren in erster Linie der Freizeitgestaltung und Hobbypflege seiner Mitarbeiter und nicht der öffentlichen Darbietung musikalischer Werke dient. 

Weiterhin unterliegt ein gemeinnütziger Musikverein wegen des Betriebs einer Musikschule für Instrumentalmusik auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn nur vereinsangehörige Kinder und Jugendliche unterrichtet werden.