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Ausziehen! Ausziehen!

Laufen auf dem Laufsteg und Ausziehen reicht für künstlerische Tätigkeit nicht aus

Die Richter des Finanzgerichts Münster hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Tätigkeit einer Striptease-Tänzerin als künstlerische Tätigkeit einzustufen sei.

Das Finanzgericht sah dies nicht als gegeben an, da sich die Auftritte in der bloßen Unterhaltung mit erotischem Reiz erschöpfen. Eine über die bloße Unterhaltung hinausgehende Komponente hätten die Auftritte nicht.

Für eine eigenschöpferische Leistung bleibt, wie im Urteil angeführt, auch wenig Raum, da der eigentliche Handlungsablauf – nämlich das Laufen auf dem Laufsteg und das Ausziehen – vom Veranstalter vorgegeben war und den Tänzerinnen mithin nur ein geringer Entfaltungsspielraum verbliebe.

Weiter stellte das Finanzgericht fest, dass es den Darbietungen an einer gewissen Leistungshöhe fehlt.