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Berufsmusiker und Arbeitszimmer

Berufsmusiker kann Kosten für häusliches Übungszimmer in voller Höhe absetzen

Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht.  Das Finanzgericht Köln gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von ca. 3.000 Euro in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werden und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei.