Keine Liebhaberei bei Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit

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Big-Brother-Gewinne steuerpflichtig

Das Preisgeld des Gewinners einer Big-Brother-Staffel unterliegt der Einkommensteuer. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln sowie in zweiter Instanz der IX Senat des Bundesfinanzhofes entschieden. Das FG und der BFH folgten nicht der Auffassung des Klägers, wonach die Gewinnsumme als sog. Spielgewinn steuerfrei bleiben müsse (vergleichbar mit Rennwett- oder Lotteriegewinnen). Das bloße „Sich-Filmen-lassen“ an sich führt zwar nach Ansicht der Richter nicht zu einer steuerbaren Leistung. Durch die Tatsache, dass der Kandidat aber auch an Einspielfilmen, Fotoshootings, Interviews und Presseterminen teilnimmt, wird die Grenze der nicht steuerbaren Spieltätigkeit überschritten.

In einem anderen Urteil entschied der BFH, dass auch Preisgelder aus der TV-Show „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ der Einkommensteuer unterliegen, weil sie Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages seien. 

Die Finanzverwaltung hatte sich der Meinung des BFH angeschlossen und Finanzämter angewiesen, Preisgelder für die Teilnahme an Fernsehsendungen dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn das Preisgeld und die Leistung des Kanditaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.