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Zu den im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetz zu berücksichtigungsfähigen Einnahmen „aus“ einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf einer eigenen Website. Das stellte das Bundessozialgericht in einem aktuellen Fall da. 

Im Klagefall begehrte  der Kläger von der Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema „Internet“, indem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellt. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht der Kläger darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen.

Hierzu führte das BSG weiter aus: Der Kläger übt eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, d.h. mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 KSVG liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen und unterliegt daher der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Zu den im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG berücksichtigungsfähigen Einnahmen „aus“ einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, d.h. „für“ diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website. Analog zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) „aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“ auszulegen. Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die „Werbeeinnahmen“ dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen „aus“ publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Der Versicherungspflicht steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 KSVG auszugleichen ist.

Anmerkung: Das BSG weist in seinen Urteilsgründen auch darauf hin, dass die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht zutreffend sei und aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes die Sozialgerichte auch nicht bindenden würde.