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Choreograph und Umsatzsteuer

Die Entscheidung, ob der Choreograph steuerermäßigte Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ausführt, ist in der Praxis nicht immer einfach.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 27.01.2010, dass der Choreograph, der an einem Theater selbstständig Leistungen zur Einstudierung und der künstlerischen Umsetzung von Kampfszenen aufführte, nicht den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden konnte. Das Finanzgericht argumentierte, dass die Nutzungsüberlassung seiner Rechte nicht dieHauptleistung des Vertrages darstellten. Auch eine Steuerermäßigung nach § 12Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht, da der Choreograph nicht selbst vor einem Publikum in Erscheinung tritt und damit keine dem Theatervergleichbare Leistung erfolgt.
Anders dagegen entscheid das Sächsische Finanzgericht am 23.07.2015. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Einräumung,Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehung ausmachen, wenn für dieAufführung eine Choreographie eigens durch die Auftrag gebende Bühne beauftragt wird, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden kann und ihm daher die entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden. Im entschiedenen Fall wurde die Rechteüberlassung des Choreographen als Hauptleistung eingestuft.
Entscheidend für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7Buchst. c UStG ist somit, dass die Rechteüberlassung die Hauptleistung desVertrages darstellt.