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Dinner-Show und Umsatzsteuer

Kein ermäßigter Steuersatz bei einer Dinner-Show

Die Frage, ob bei „Dinner Shows“ eine oder mehrere trennbare Leistungen vorliegen und ob eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Frage kommt, war in der Vergangenheit oft Streitthema vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Die Finanzgerichte Berlin- Brandenburg (7-V-7123/14) und Hamburg (6-K-50/14) sowie der Bundesgerichtshof (V R 31/19) sind sich darüber einig, dass bei einer Dinner Show eine komplexe Leistung zweier Hauptleistungen vorliegt, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Die Leistungen sind so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd  wäre. Durch die Kombination von Show und Bewirtung wird etwas eigenständiges Drittes geschaffen, das den Charakter der Veranstaltungen prägt.

Die Bewirtungsleistungen und die künstlerischen Leistungen stehen dabei nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um ein bloßes Mittel, um die jeweils andere bestmöglich in Anspruch zu nehmen. Sowohl die Bewirtung als auch die Show erfüllen ihren eigenen Zweck. Show und Menü dienen unterschiedlichen und gleichgewichtigen Zwecken. Den Besuchern kommt es in gleichem Maße sowohl auf die künstlerischen Darbietungen als auch auf den Verzehr des durch den Sternekoch erstellten Menüs an.

Die Dinner-Show enthält Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können. Allerdings ist es für die Steuerermäßigung erforderlich, dass die Theaterleistung als Hauptleistung zu verstehen ist. Dies setzt voraus, dass die Theatervorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellt.