Musiker: Zum Teil umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom 18.02.2010 hat der BFH entschieden, dass auch [...]

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Sido: „Ich habe ein bisschen was nachzahlen müssen!“

Sido, alias Paul Hartmut Würdig, begann im Jahr 2003 seine [...]

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Ermäßigter Steuersatz auf Volksfesten

Die Eintrittsgelder für ein einmal jährlich am selben Ort veranstaltetes Fest, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch die beauftragten Künstler als Subunternehmer kommt, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn der Veranstalter mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, der Charakter der Veranstaltung aber demjenigen einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung deshalb entspricht, weil nach Beendigung der Veranstaltung der öffentliche Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigegeben und die Bühne sowie sonstige Aufbauten entfernt werden müssen.