- Bundessozialgericht
Keine KSK- Abgabe für CSD- Veranstalter
Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) muss keine Künstlersozialabgabe für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Abendprogramm des CSD auftreten, entrichten. Dies hat das Bundessozialgericht mit dem Aktenzeichen B 3 KS 2/16 R durch das Urteil am 28.09.2017 entschieden.ImRahmen einer Betriebsprüfung setze die beklagte Deutsche Rentenversicherung die KSK- Abgabefür die Streitjahre 2002 bis 2006 für die Künstler fest, die Honorare erhielten. Der CSD- Trägerverein war mit seiner Klage sowohl in denVorinstanzen als auch in letzter Instanz erfolgreich. Der Senat desBundessozialgericht urteilte, dass der CSD- Trägerverein kein „professionellerKunstvermarkter“ ist und damit nicht der Abgabepflicht unterliegt. Ziel des gemeinnützigen Vereins ist der Abbau von Diskriminierungen und Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten. Zur Verwirklichung dieser Ziele findet die jährliche CSD- Veranstaltung in Berlin statt, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich umrahmt wird. Damit bezweckt der Veranstalter keine „Werbung oderÖffentlichkeitsarbeit an Dritte“. Die Abgabepflicht nach dem KSVG erfordert eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine„gelegentliche“ Vergabe von Aufträgen. Dafür reicht es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden Künstler gegen Entgelt beauftragt werden.