- Bundessozialgericht
Keine KSK-Abgaben für professionelle (Eis-) Tänzer in TV-Show
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in seinem Urteil B 3 KS 1/17 R, dass keine Künstlersozialabgaben für professionelle (Eis-) Tänzer in denTV-Shows „Let´s Dance“ und „Dancing on Ice“ zu entrichten sind.
Im Streitfall klagte die Produktionsfirma der TV-Shows gegen die Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK vertrat die Auffassung, dass die Tänzer als Künstler anzusehen seien und setzte für die Streitjahre 2006 und 2007 eine KSK-Abgabe in Höhe von 22.225,50 Euro fest. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheid bereits im Jahr 2016, dass die Tänzer keine Künstler im Sinne des KSVG seien. Daraufhin legte die KSK Revision ein und die Produktionsfirma bekam wieder Recht.
Das BSG urteilte, dass die Teilnehmer keine Künstler, sondern Sportler seien. Die Richter des BSG stellten klar, dass nicht jeder Teilnehmer einer Unterhaltungsshow, der eine eigenständige Leistung erbringt, automatisch als Unterhaltskünstler einzustufen sei. Entscheidend sei, wie die konkrete Tätigkeit der Tänzer im Kontext der Fernsehformate zu beurteilen ist.
In den TV-Shows treten Prominente mit ihrem professionellen Tanzpartnerin einem Wettkampf gegeneinander an. Das BSG vergleicht hierbei die Tätigkeiten der teilnehmenden Tänzer mit denen der Tanztrainer. Der Tanz wird in den Shows, in denen der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund steht, als Leistungssport präsentiert, welcher nicht unter das KSVG fällt. KSK-Abgabe ist demnach nicht zu entrichten.
Die KSK-Abgabe wird nur fällig, wenn der Tanz als darstellende Kunst angesehen werden kann.