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Merchandising bei Musikband

Der Verkauf von Merchandising- Artikel durch eine Musikband in der Rechtsform einer GbR führt nicht zur Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse und der Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Eine Gesangsgruppe erzielte im Streitjahr 216.000 Euro Umsatzerlöse aus ihrer künstlerischen Tätigkeit. Daneben erzielten sie durch den Verkauf von T-Shirts, CDs, Aufkleber oder Kalender gewerbliche Einnahmen in Höhe von 5.000 Euro. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit der Musikgruppe in vollen Umfang als gewerbliche Tätigkeit. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde unbegründet vom Finanzamt zurückgewiesen. Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage vor dem Finanzgericht hatte allerdings Erfolg. Daraufhin legte das Finanzamt Revision vor dem BFH ein und rügte die Verletzung des materiellen Rechts und machte geltend, dass die Bagatellgrenze für gewerbliche Einnahmen in Höhe von 1,25 % (BFH XI R 12/98) überschritten sei. Der Senat des BFH hält an dieser Auffassung allerdings nicht fest und führte aus, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht auf die freiberufliche Tätigkeit abfärbt, sofern die Umsätze aus den Verkäufen von Merchandising- Artikeln 3% der Gesamtumsatzerlöse und einen Gewinn von 24.500 Euro nicht übersteigen.