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Regisseur und Kameramann nicht lohnsteuerpflichtig?

Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach Rechtsprechung des BFH nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden müssen. 

Das Finanzgericht Hamburg hatte den Fall zu entscheiden, ob ein Regisseur und ein Kameramann, die bei der Herstellung eines Werbefilms mitwirkten, selbständig tätig sind. 

Im Urteil führten die Richter aus, dass die Tätigkeit als selbständig zu qualifizieren sei, da der Kameramann nicht lediglich seine Arbeitskraft schuldete, sondern darüber hinaus zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet war. Er hatte bei der der Produktion des Werbefilms im Zusammenwirken mit dem Regisseur seine künstlerische Fähigkeit und Gestaltungskraft einzubringen. 

Die vorliegenden Verträge enthielten weiterhin keine Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz, wie etwa den Anspruch auf Sozialleistung, die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder eine Überstundenvergütung. Sowohl Kameramann als auch Regisseur waren für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich und erhielten von ihrem Auftraggeber keine Unterstützung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Auftraggeber und der Regisseur selbst von einer selbständige Arbeit ausgegangen sind. Die Vereinbarungen ist nicht den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterstellt.