- Landessozialgericht Berlin Brandenburg
Theaterintendant selbständig
Selbständigkeit eines Theaterintendanten
Der Intendant eines Landestheaters, der in der Leitung und Gestaltung des Theaters völlig frei ist und dessen Vertrag in wichtigen Punkten mit denen vom Deutschen Bühnenverein entworfenen Musters eines Intendantenvertrages übereinstimmt, ist nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Brandenburg selbständig tätig.
Im vorliegenden Fall wurden dem Intendanten die künstlerische, wirtschaftliche und administrative Leistung des Theaters übertragen. Weiterhin oblag ihm in eigener Verantwortung die Gestaltung des Spielplans und der Abschluss der Dienstverträge. Nach Ansicht des Gerichts nimmt der Intendant hierdurch in solchen Ausmaß Arbeitgeberfunktionen wahr, dass er nicht mehr als Arbeitnehmer angesehen werden kann.