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Umsatzsteuer bei festen freien Mitarbeitern

Unternehmereigenschaft eines „festen freien Mitarbeiters“ einer Rundfunkanstalt

Nach Ansicht des BFH sind Unternehmer nach § 2 UStG selbständig tätig und daher im Regelfall nicht sozialversicherungspflichtig. Gesetzlich geschuldete Sozialversicherungsbeiträge können insoweit kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein.

Der Kläger war Journalist und bei einer Rundfunkanstalt als „fester freier Mitarbeiter“ tätig. Die Rundfunkanstalt hatte für den Journalisten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die Sozialversicherungsbeiträge zum Entgelt gerechnet und der Umsatzsteuer unterworfen. Im vorliegenden Fall verwies der BFH die Sache zurück an das Finanzgericht, da aus den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar sei, ob der Journalist als selbständiger Mitarbeiter gelte.

Der BFH führte weiter aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Entgelt zu rechnen seien, wenn der Journalist als Unternehmer anzusehen und zugleich von Gesetzes wegen sozialversicherungspflichtig ist. Es liegt dann kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, da die Rundfunkanstalt hiermit lediglich eine eigene Verbindlichkeit getilgt hat.