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Visagist und KSK

Handelt es sich bei der Tätigkeit eines Visagisten um eine künstlerische Tätigkeit?

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bislang noch nicht geklärt, ob die Tätigkeit eines Visagisten der eines Maskenbildners gleichsteht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn sie – vergleichbar dem Wirkbereich eines Maskenbildners bei Film oder Theater – dem Wirkbereich der Werbung zugeordnet ist. 

Der Beruf des Maskenbildners ist ein anerkannter Ausbildungsberuf. Erforderlich ist künstlerisch-gestaltendes Geschick, weil der Maskenbildner in Absprache mit der Regie sowie in Übereinstimmung mit dem Bühnen- und Kostümbild die Maske anfertigt, die sich nahtlos in die Gesamtproduktion einfügen muss. 

Beim Werdegang von Visagisten hingegen handelt es sich dagegen um eine rechtlich nicht geregelte berufliche Fortbildung mit Kursen von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten Dauer. Visagisten beschäftigen sich mit dem Gesicht und dem Gesichtsausdruck und versuchen durch die Anwendung verschiedener Schminktechniken vorhandene Gesichtszüge zur Unterstreichung der Persönlichkeit zu betonen. 

Auf Grund des unterschiedlichen beruflichen Werdegangs und des Umfangs der potentiellen Einsatzmöglichkeiten ging das Gericht davon aus, dass Maskenbildner in der Regel ein vielfältigeres Aufgabenfeld und größere eigenschöpferische Gestaltungsmöglichkeiten besitzen als Visagisten. 

Im Klagefall wurde die Visagistin überwiegend im Auftrag von Moderedaktionen und Werbeagenturen tätig und arbeitete in einem Team von Spezialisten und war selbständig für das Make-up und das Hairstyling verantwortlich. Das zu erstellende Produkt – das Werbefoto – ist im Ergebnis somit nicht nur dem Fotografen sondern auch der Visagistin zuzurechnen. Innerhalb des Teams muss sie zwar mit den gestalterischen Vorgaben des Fotografen auseinander setzen. Sie besitzt bei der Umsetzung ihrer eigenen Ideen eine vergleichbare kreative Freiheit. Sie ist deshalb – wieder Werbefotograf – als bildende Kunst Schaffende im Sinne des Künstlersozialgesetzes anzusehen.