- Bundesfinanzhof
Werbetätigkeit eines Künstlers
Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischerLeistung freiberuflich
Einnahmen aus der Tätigkeit von Künstlern im Bereich der Werbung können, wenn sie als eigenschöpferische Leistung zu werten sind, zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gehören.
Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Tätigkeit des Künstlers darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zusprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand seiner Werbung anzupreisen.
Einnahmen aus der Verwertung von Fotografien, die Künstler zu Werbezwecken Dritter von sich aufnehmen lassen, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Entschädigungen für die widerrechtliche Verwertung derartiger Fotografien sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn die Verwertung der Fotografien im übrigen zu den typischen betrieblichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gehört.