Versicherungspflicht für selbständige Künstler
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass eine
- künstlerische oder publizistische Tätigkeit
- selbständig und
- erwerbsmäßig und
- nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Weiterhin ist Künstler, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere Definition enthält das Gesetz nicht. Als Anknüpfungspunkt für die Qualifikation einer künstlerischen Tätigkeit können die im Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 genannten Berufsgruppen herangezogen werden. Jedoch finden auch neue Berufsbilder eine Berücksichtigung. Dabei ist zu beachten, dass der Kunstbegriff nach dem KSVG eine bestimmte Gestaltungshöhe nicht voraussetzt.
Selbständig ist die Tätigkeit, wenn sie nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Für eine selbständige Tätigkeit sprechen
- Unternehmerrisiko,
- Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft,
- frei wählbarer Arbeitsort und Arbeitszeit und
- die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.
Insoweit scheitert hier u.a. eine Versicherungspflicht von Schauspielern, da diese im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes im abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Produktionsgesellschaft stehen.
Die Tätigkeit darf nicht nur vorübergehend, sondern muss erwerbsmäßig ausgeübt werden. So soll sich nur derjenige versichern können, der seine künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs ausübt und nicht nur aus reiner Liebhaberei. Fehlt es an einer Erwerbsmäßigkeit der künstlerischen Betätigung, besteht kein Anspruch auf Versicherung in der Künstlersozialkasse. So reicht beispielsweise nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg die Auflistung von Ausstellungen, an denen der Künstler teilgenommen hat, nicht aus, um eine erwerbsmäßige Betätigung nachzuweisen. Gleiches gilt für eine Internetpräsentation, die auch nur den Namen des Künstlers innerhalb einer größeren Gruppe anderer Künstler aufführt.
In Anlehnung an die Zeitgrenzen des Sozialgesetzbuches kann bei einem Zeitraum von über zwei Monaten von einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit ausgegangen werden.
Eine Versicherungspflicht scheidet aus, wenn
- der selbständige Künstler wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (ausgenommen sind hiervon Auszubildende und Aushilfen)
- er zu den versicherungsfreien Personen gehört (z.B. Rentner, Zivildienstleistender) oder
- die Mindestverdienstgrenze von 3.900,00 Euro/Jahr nicht erreicht.
Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, solange das Arbeitseinkommen die Einkommensgrenze von 3.900,00 Euro/Jahr nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Jahren nicht überstiegen wird. Das bedeutet:
Erst wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Sechsjahreszeitraums zum dritten Mal nicht überschreitet, entfällt die Versicherungspflicht erstmals für dieses dritte Kalenderjahr.
Für Berufsanfänger sieht das Gesetz einen besonderen Schutz vor, indem die Berufsanfänger bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit unabhängig von der Einkommenshöhe versicherungspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn sie kein Einkommen erzielen.
Weiter kann es vorkommen, dass in einzelnen Bereichen keine Versicherungspflicht besteht:
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung:
- Einkommen als Arbeitnehmer oder mit
- sonstiger selbständiger Tätigkeit, die nicht künstlerisch ist
- Einkommen hieraus liegt ab dem Jahr 2018 über 39.000 Euro (West) bzw. 34.800 Euro (Ost)
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
- bei zusätzlichem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis durch Beurteilung durch die Krankenkasse
- zusätzlich nichtkünstlerische selbstständige Einkünfte über 5.400 Euro im Jahr
Ein Musiker erzielt aus seiner Band-GbR einen Gewinnanteil i.H.v. 30.000 Euro. Zusätzlich erhält er aus der Merchandise-GbR, die aus steuerlichen Aspekten gegründet wurde, einen Gewinnanteil i.H.v. 6.000 Euro.
In der Krankenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, da der Musiker die Grenze von 5.400 Euro gewerblichen Einkünften überschritten hat. In der Rentenversicherung hingegen ist er Versicherungspflichtig, da der Gewinnanteil aus der Merchandise-GbR unter 39.000 (West) bzw. 34.800 (Ost) liegt.