Berufsmusiker und Arbeitszimmer

Berufsmusiker kann Kosten für häusliches Übungszimmer in [...]

weiterlesen Urteile

Christian Schumacher

Regisseur, Autor und Vorspannproduzent Christian Schumacher (45) aus [...]

weiterlesen

Kein Geld? Die Stundung beim Finanzamt

Diese Situation kennt sicherlich der ein oder andere Medienschaffende. Die Mahnung des Finanzamtes flattert ins Haus, der Kontostand reicht aber annähernd nicht aus, um die Steuernachzahlung zu begleichen. Was also tun, damit das Finanzamt nicht das Konto pfändet und in Kürze der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle vor der Tür steht? Wie kann man die Fälligkeit hinausschieben? Im Steuerrecht sprechen wir hier von der „Stundung“.

Gesetzlich ist geregelt, dass das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen Steuernachzahlungen stunden kann, soweit die Einziehung eine erheblich Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Während der Stundung kann das Finanzamt keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung erhaben und auch keine Vollstreckungsmaßnahmen treffen. Ob dem Antrag letztendlich aber gefolgt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Finanzbeamten. Insoweit bedarf es einer ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation. Oftmals empfiehlt es sich, dabei fachliche Hilfe einzuholen.

An dieser Stelle sei bereits anzumerken, dass Einkommensteuernachzahlungen für das Vorjahr in der Regel keine Stundung rechtfertigen. So wird vom Steuerpflichtigen erwartet, dass er die laufenden Steuerzahlungen überblickt und entsprechende Rücklagen schafft. Für eine Stundungsgewährung der Vorjahressteuer wäre erforderlich, dass der Steuerpflichtige aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese Mittel auf zumutbare Weise zu verschaffen. Denn grundsätzlich wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, dass er einen Kredit zur Begleichung der Steuerschuld aufnimmt. Seitens des Finanzamtes wird daher häufig ein Nachweis gefordert, dass Anfragen bei Kreditinstituten erfolglos verliefen. Es empfiehlt sich somit, seine Steuererklärung vorausschauend und rechtzeitig zu erstellen, um sich auf Nachzahlungen einstellen zu können. 

Grundsätzlich ist auch eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung möglich. Dies ist in der Praxis allerdings so gut wie nie anzutreffen, da das Finanzamt argumentiert, dass die Umsatzsteuer nur im Auftrage des Staates eingenommen wird, es sich somit um einen durchlaufenden Posten handelt. Un des Weiteren hat der Empfänger, soweit es sich um einen Unternehmer handelt, die Vorsteuer auch schon geltend gemacht. Da das Finanzamt diese somit an ihn erstattet hat, schließt es eine Stundung auf Seiten des Leistungserbringers aus. 

Eine erheblich Härte im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn eine sofortige Zahlungsverpflichtung den Medientreibenden seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Die Zahlung müsste ihn also in ernsthafte Schwierigkeiten bringen oder sogar existenzgefährdend sein. Im Rahmen des Antrags sollte daher dargelegt werden, dass man sich in einer vorübergehenden, nicht selber verursachten, finanziellen Krise befindet und die Zahlung nicht fristgerecht möglich erscheint. Beispiele für eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit, die eine Stundung rechtfertigen, sind zum Beispiel:

  • Krankheit
  • Naturkatastrophen
  • Forderungsausfälle
  • Wegfall eines bedeutenden Kunden
  • Schleppender Zahlungseingang
  • hohe Steuernachforderungen aufgrund von Betriebsprüfungen

Neben der Darlegung der vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit muss der Steuerpflichtige weiterhin stundungswürdig sein. Dies bedeutet, dass er die wirtschaftliche Notlage nicht selbst herbeigeführt hat und sich auch nicht auf die Steuernachzahlung und auf den Zahlungstermin hätte einstellen können. Denn soweit die Zahlungsmittel anderweitig eingesetzt wurden, ist eine Stundung beim Finanzamt nicht möglich. Die wirtschaftliche Notlage ist dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Das Finanzamt verlangt hierzu eine Vermögensaufstellung vom Steuerpflichtigen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung ist der Steuerpflichtige dabei zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser nicht nach, ist die Ablehnung der Stundung vorprogrammiert. 

Weiterhin darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Dies wäre der Fall, wenn die Einziehung zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich nicht oder nur schwer möglich sein würde. Das Finanzamt muss daher in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die wirtschaftliche Entwicklung des Steuerpflichtigen als positiv einzustufen ist. 

Mit dem Stundungsantrag sollte ein Ratenzahlungsantrag mit detailliertem Zahlungsplan eingereicht werden. Eine Ratenzahlungsvereinbarung von mehr als sechs Monaten ist dabei allerdings nicht möglich. Und kostenlos ist das kurzfristige Darlehen des Finanzamtes auch nicht. Für den Stundungszeitraum fallen monatlich Zinsen von 0,5% – ein Jahreszins von 6% – an. 

Das Finanzamt versieht Stundungen in der Regel mit dem Vorbehalt des Widerrufs. Dies bedeutet jetzt allerdings nicht, dass man täglich aufgrund der Gemütslage des Finanzbeamten damit rechnen muss, dass er die Stundung widerruft. So ist ein Widerruf nur bei sachlich zu rechtfertigenden Gründen möglich. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart wurde, widerrufen die Finanzbeamten in der Regel die Stundung, soweit die Zahlungstermine nicht eingehalten werden. 

Lehnt das Finanzamt den Stundungsantrag ab, ist es verpflichtet, den Steuerpflichtigen hierüber schriftlich zu unterrichten. Dem Steuerpflichtigen verbleibt die Chance, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen, soweit nach Überprüfung der Ablehnung festgestellt wird, dass das Finanzamt Vorschriften nicht oder mangelhaft angewendet hat. Wird auch der Einspruch abgelehnt, bleibt nur noch die Chance, vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht zu erwirken. Da ist Eile geboten!