Pressegeheimnis auf Bewirtungsquittungen?

Journalisten können die Pflichtangaben auf einer [...]

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„Tiefs gehören dazu – aber durch die muss man durch.“

Daniel Zillmann ist das, was man guten Gewissens einen Tausendsassa [...]

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Gemälde als Betriebsausgabe absetzbar?

Soweit ein objektiver Förderzusammenhang mit dem Betrieb besteht (z.B. Repräsentationszwecke), ist es möglich, einzelne Kunstgegenstände bzw. die gesamte Kunstsammlung seinem Betriebsvermögen zuzuordnen. 

Die Kunstwerke werden mit den Anschaffungskosten bewertet. Die Möglichkeit, den Kunstgegenstand abzuschreiben, besteht nur dann, wenn das Wirtschaftsgut abnutzbar ist. Kunstgegenstände sind nach Urteilen des Bundesfinanzhofes  abnutzbar, wenn ihre Nutzung einen Wertverzehr zur Folge hat und damit zeitlich begrenzt ist. Dies ist nach Rechtsprechung bei „anerkannten Künstlern“ nicht der Fall. Das Abgrenzungsmerkmal wird von der Rechtsprechung nicht inhaltlich näher bestimmt.

Soweit man die Rechtsprechung beobachtet, ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden einen anerkannten Künstler bereits dann annehmen, wenn es sich um Nichtgebrauchskunst handelt.