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Umsatzsteuer bei GVL-Ausschüttung?

Soweit die Einnahmen aus selbständiger Arbeit EUR 17.500,00 nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit, dass sich der Schauspieler als Kleinunternehmer nach § 19 UStG beim Finanzamt anmeldet. Dies bedeutet, dass er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf.

Bei der Anmeldung zur GVL wird daher beispielsweise abgefragt, ob der Schauspieler Kleinunternehmer ist oder aber die GVL-Ausschüttung mit Umsatzsteuer erfolgen soll. Soweit in einem Jahr die Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500,00 überschritten wird, entfällt der Kleinunternehmerstatus und der Schauspieler ist verpflichtet, ab dem Folgejahr Umsatzsteuer abzuführen. Verbunden hiermit ist das Recht zum Vorsteuerabzug.

Die GVL-Ausschüttungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%.