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Helau und KSK

Künstlersozialversicherungspflicht von Karnevalsgesellschaften

Nach dem KSVG sind Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen , um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. 

Eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung ist immer dann anzunehmen, wenn Aufträge wiederkehrend zu bestimmten Anlässen, zu bestimmten Zeitpunkte oder in bestimmten Intervallen vergeben werden. 

Im entschiedenen Fall erfüllte der Karnevalsverein diese Punkte, da er jährlich fünf Karnevalssitzungen durchführte und hierzu selbständige Künstler engagierte. Weiterhin erzielte der Verein hieraus Einnahmen, was zwingende Voraussetzung ist.