Liebhaberei bei Hobbyautoren

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»Man sollte im Hinblick auf die Finanzen sein Ego an die Seite tun und sich unbedingt einen Steuerberater suchen.«

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Tango und KSVG

Künstlereigenschaft einer Tanzlehrerin für Tango Argentino

Der Beruf des Argentinischen Tango-Tänzers ist rechtlich nicht geregelt. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass es sich bei den Tanzauftritten um Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst handeln könnte. Es ordnete diese Tätigkeit aber dem Bereich des Sports zu, weil sie in Sportverbänden organisiert ist und es entsprechende Meisterschaften gibt. 

Weiterhin stand im Fokus der Tango-Tänzerin nach Feststellung des Gerichts vor allem die Lehre des Tangos und nicht das Tanzen selber. Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet. Dies liegt im entschiedenen Fall nicht vor. Eine Versicherung über das KSVG scheidet insoweit aus.