Verkauf von Eintrittskarten für Auslandskonzerte

Der Verkauf von Eintrittskarten unterliegt dort der [...]

weiterlesen Urteile

„Das Sozialversicherungsrecht ist gerecht und bedarf keiner Reform!“

Warum ist Dieter Bohlen bei „Deutschland sucht den [...]

weiterlesen

Welche Angaben müssen auf die Rechnung?

Das Umsatzsteuergesetz regelt die Ausstellung einer Rechnung. Der Rechnungsempfänger hat gegen den leistenden Künstlern einen Rechtsanspruch auf eine vollständige und inhaltlich zutreffende Rechnung, die alle Pflichtangaben erfüllt. Der Rechnungsempfänger darf fehlende oder falsche Angaben auf der Rechnung nicht eigenmächtig ergänzen oder korrigieren.

Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • vollständigen Namen und vollständige Anschrift des leistenden Künstlers
  • vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • die dem Künstler erteilte Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Id-Nr.
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
  • den Umfang und die Art der Tätigkeit
  • den Zeitpunkt der Tätigkeit
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Tätigkeit sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag

Bei einem Rechnungsbetrag bis 150 Euro brutto ist die Anforderung an die Rechnungsausstellung geringer. Diese Kleinbetragsrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Künstlers
  • das Ausstellungsdatum
  • die Art und den Umfang der Tätigkeit
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz