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Zusammenfassende Meldung bei Journalisten?

Bei unserer Tätigkeit als „Steuer-Hotline“ für den Verband freier Journalistinnen und Journalisten „Freischreiber“ erhalten wir in letzter Zeit vermehrt Anrufe von Journalisten, die für ausländische Auftraggeber tätig waren und nunmehr aufgefordert werden, ihre USt-Id-Nr. mitzuteilen bzw. eine „Zusammenfassende Meldung“ abzugeben. Was sich dahinter verbirgt und warum dies seit diesem Jahr nötig sein soll, ist für sie ein Rätsel. Ein Grund für uns, nochmals auf die Neuerungen ab dem 01.01.2010 hinzuweisen.

Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 wurden auf europäischer Ebene die Vorschriften zur Umsatzsteuer bei Dienstleistungen geändert. Ziel ist es, hierdurch eine Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten zu erreichen und einen besseren Datenabgleich über die Landesgrenzen sicherzustellen. Nach einer sechsmonatigen „Einführungsphase“ ist es seit dem 01.07.2010 ernst und die Abgabefristen wurden verkürzt. Einen Beitrag zum Bürokratieabbau leistet die Neuregelung leider nicht!

Wann ist ein Journalist verpflichtet, eine solche Meldung zusätzlich zu der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzunehmen?

Soweit ein Journalist einen Artikel für einen ausländischen Unternehmer verfasst, ist die Tätigkeit in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, mit der Folge, dass der Journalist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen hat. Eine Vorschrift, welcher Nachweis zu erbringen ist, dass es sich beim Auftraggeber tatsächlich um einen „Unternehmer“ handelt, ist im Gesetz nicht geregelt. Gemäß dem Anwendungschreiben des Ministeriums ist es dem Journalisten sogar selber überlassen, auf welche Weise er den Nachweis führt. Es ist allerdings zu empfehlen, bei europäischen Auftraggebern die Umsatzsteuer-Id-Nr. des Auftraggebers anzufordern und auf der Rechnung zu vermerken. Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch das Finanzamt erspart dies Rückfragen und des Weiteren wird diese Nummer auch für die Zusammenfassende Meldung benötigt.

Auf der Rechnung des Journalisten ist der Hinweis „Reverse Charge“ (Umkehr der Steuerschuld) aufzunehmen, was signalisiert, dass der Auftraggeber die Umsatzsteueranmeldung für den Journalisten im Ausland vorzunehmen hat. Denn da der Umsatz in Deutschland nicht umsatzsteuerbar ist, hat die Versteuerung im Ausland zu erfolgen. Und weil dem deutschen Journalisten nicht zugemutet wird, in allen möglichen Ländern Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, geht die Steuerschuld aus Vereinfachungsgründen auf den Empfänger über. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass soweit der Journalist selber Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer bezieht (z.B. Übersetzungstätigkeit eines in GB ansässigen Unternehmers), ihn natürlich die entsprechenden Pflichten im Inland auch treffen.

Der Journalist hat die Einnahmen im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung als „Nicht steuerbare sonstige Leistungen“ in Zeile 41 einzutragen. Und damit kontrolliert werden kann, ob der ausländische Auftraggeber den Umsatz tatsächlich in seinem Heimatland anmeldet, ist seit dem Jahr 2010 zusätzlich die „Zusammenfassende Meldung“ zu übermitteln. Bei den gängigen Buchhaltungsprogrammen sollten entsprechende Formulare zur Verfügung stehen. Anderenfalls ist die Übermittlung auch über die Seite des Bundesamtes für Finanzen möglich. In der „Zusammenfassenden Meldung“ sind die Höhe des Rechnungsbetrages sowie die Umsatzsteuer-Id-Nr. des Auftraggebers anzugeben. Das Schöne ist: Nachzahlungen ergeben sich aus diesen Steuererklärungen nicht. Sie dienen dem reinen Datenausgleich innerhalb der EU.

Um eine elektronische Übermittlung vornehmen zu können, ist Voraussetzung, dass der Journalist selber über eine Umsatzsteuer-Id-Nr. sowie eine „Teilnehmernummer“ verfügt.

Soweit diese Formalien gemeistert sind, ist die „Zusammenfassende Meldung“ bei Journalisten immer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln, in dem Rechnungen an ausländische Auftraggeber gestellt wurden. Beispielsweise war somit die Zusammenfassende Meldung des I. Quartals 2019 zum 25.04.2019 fällig. Zu beachten ist, dass aufgrund der meist gewährten Dauerfristverlängerungen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen hingegen Zeit bis zum 10.05.2019 verbleibt. Ab sofort sind insoweit zwei Fristen zu beachten bzw. die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist früher einzureichen.

Missachten sollte man die Meldungen nicht: Soweit der Journalist seiner Pflicht nicht oder verspätet nachkommt, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden.

Bei Auftraggebern aus dem Drittland (Schweiz, USA etc.) ist der Umsatz in Deutschland ebenfalls nicht umsatzsteuerbar. Als Nachweis sollte eine Unternehmerbescheinigung vom Auftraggeber angefordert werden. Die Meldung im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung entfällt allerdings.