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Bin ich freiberuflich oder gewerblich tätig?

Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die Berufstätigkeit zum Beispiel der Ärzte,Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten und so weiter.

Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.

Die Vorbildung des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, die Beteiligung an Kunstausstellungen und dieMitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Feststellung der Künstlereigenschaft von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Berufsverband reicht aber für die Anerkennung einer künstlerischenTätigkeit allein nicht aus. 

Eine freiberufliche Tätigkeit kann auch dann noch vorliegen, wenn fachlich vorgebildete Arbeitsarbeitskräfte beschäftigt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend tätig ist und die berufstypischen Leistungen in ausreichendem Umfang selbst und eigenverantwortlich erbringt. Da die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maß persönlichkeitsbezogen ist, kann sie deshalb als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeit den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt.