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Journalisten: Mit 7% oder 19%?

Auch wenn es speziell für Journalisten eine Vereinfachungsregelung gibt, nach der bei journalistischer Tätigkeit grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wirft das Thema immer wieder Fragen in der Branche auf. Ein Grund für uns, es nochmals zu beleuchten.

Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass Tätigkeiten, die in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten bestehen, mit dem ermäßigten Umsatzssteuersatz von 7% abzurechnen sind.

Hierzu zählen bei Journalisten u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Und entgegen häufiger Meinungen besteht auch bei Werbetexten und Pressemitteilungen urheberrechtlicher Schutz und somit kommt es auch hier zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Kein urheberrechtlicher Schutz besteht hingegen bei Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung Wertcharakter erlangt.

Und damit die Abgrenzung nicht zu schwer fällt, greift die besagte Vereinfachungsregelung. Nach dieser wird zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten – z.B. Kurs- und Preisnotierung, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne-, haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Auch ist der normale Umsatzsteuersatz u.a. bei einer Lektorentätigkeit, bei der Veranstaltung einer Pressekonferenz oder aber einer Dozententätigkeit (sofern nicht umsatzsteuerfrei) zu berechnen.