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Maßnahmen in der Coronakrise
Die Coronakrise ist in aller Munde. Kaum eine Branche wird davor verschont bleiben. Konzerte und Veranstaltungen werden abgesagt, Filmproduktionen werden verschoben, Bars und Kneipen werden geschlossen, Reisebeschränkungen werden auferlegt. Das öffentliche Leben wird so weit wie möglich heruntergefahren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Besonders hart und unerwartet trifft es die Kleinunternehmer aus der Medien- und Kulturbranche. Aber auch für alle anderen stellt die derzeitige Situation eine große Herausforderung dar, deren Folgen noch nicht absehbar sind. Doch was können wir tun, um die Krise ohne Existenzgefährdung zu überstehen? Die Bundesregierung hat am 13.03.2020 ein erstes Maßnahmenpaket beschlossen, welches wir im Folgenden vorstellen.
Kurzarbeitergeld
Da Unternehmer bzw. Selbstständige das Betriebsrisiko tragen, sind auch im Falle von erheblichen Umsatzeinbußen die Gehälter der Arbeitnehmer weiter zu zahlen. Um die Arbeitsplätze während der Krise zu sichern, werden bis Anfang April die Kurzarbeiterregelungen zielgerichtet angepasst. Dabei werden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert:
- Von der Kurzarbeit müssen mindestens 10 % der Arbeitnehmer betroffen sein
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden
- Auch für Leiharbeitnehmer (nicht aber für Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende)
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Wird mit dem Arbeitnehmer Kurzarbeit vereinbart, ist dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Anschließend ist ein Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes bei der Bundesagentur zu stellen.
Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitergeld finden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen und Selbstständige
Um die Liquidität von Unternehmern und Selbstständigen zu schonen, können folgende Anträge beim Finanzamt gestellt werden:
- Anträge auf zinslose Stundungen und Ratenzahlungen von Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuern
- Anträge auf Herabsetzung der laufenden Einkommens, Gewerbe- und Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Festsetzung von Säumniszuschlägen bis zum 31.12.2020
Auf die Abgabe der vierteljährlichen oder monatlichen Umsatz- oder Lohnsteuer- Voranmeldung kann bisher jedoch noch nicht verzichtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie hier die Regelungen noch gelockert werden. Dem Vernehmen nach soll in dieser Woche noch ein neues BMF- Schreiben veröffentlicht werden.
Um den Cash Flow nicht zusätzlich zu belasten, sollten Unternehmer und Selbstständige frühzeitig Kontakt mit ihrem steuerlichen Berater aufnehmen, um die Vorauszahlungen kurzfristig anzupassen bzw. die entsprechenden Stundungsanträge zu stellen. Die nächste Gewerbesteuervorauszahlung für das II. Quartal 2020 ist am 15.05.2020 fällig. Die Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das II. Quartal 2020 werden zum 10.6.2020 fällig. Darüber hinaus würde grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehen, die Vorauszahlungen rückwirkend zum I. Quartal 2020 anzupassen. Aber auch dies ist im Einzelfall mit Ihrem steuerlichen Berater zu besprechen.
Da die Besetzung in den Finanzämtern zurzeit auch nur auf Sparflamme läuft, darf nicht mit einer schnellen Bearbeitung gerechnet werden.
KfW- Kredite
Aufgrund des Coronavirus werden vorerst alle Veranstaltungen, Konzerte, Filmdrehs etc. verschoben oder abgesagt. Dies führt dazu, dass Unternehmen und Selbstständige einen massiven Umsatzrückgang erleiden. Gleichzeitig sind aber die Fixkosten (z.B. Miete, Personal) weiterhin zu zahlen. Dadurch kommen Unternehmer und Selbstständige in Liquiditätsschwierigkeiten. Um das zu verhindern, bietet die KfW- Bank Kredite zu günstigen Konditionen an. Weiterführende Informationen zu den Kreditmöglichkeiten finden sich auf der Webseite der KfW-Bank.
Weiterhin plant die Bundesregierung einen Insolvenzschutz für Unternehmer und Selbstständige, die unter den Auswirkungen der Coronakrise leiden. Sofern die Hilfemaßnahmen bei den Unternehmern oder Selbstständigen nicht rechtzeitig ankommen, soll dieser nicht alleine deshalb Insolvenz anmelden müssen.
Die Weiterverbreitung von Krankheiten soll durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhindert werden. Sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgrund von Coronaverdachtsfällen vom Beschäftigungsverbot (Quarantäne) betroffen, stehen ihnen nach § 56 IfSG Entschädigungen zu. Problematisch ist dies besonders für Selbstständige, die sich zwar nicht in Quarantäne befinden, aber denen wegen Betriebsschließungen erheblich die Umsätze wegbrechen. Für sie kann der geplante Notfallfond für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu leider noch nicht bekannt.
Eine weitere Möglichkeit, um die Liquidität des Unternehmers oder des Selbstständigen zu schonen, wäre eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge. Bei der Künstlersozialkasse ist eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage problemlos möglich. Sofern wieder mit einem höheren Einkommen gerechnet werden kann, ist dies der Künstlersozialkasse umgehend anzuzeigen. Bei einer (freiwillig) gesetzlichen Krankenversicherung kann der Beitrag gesenkt werden, wenn das aktuelle Einkommen um mehr als 25 % von der Bemessungsgrundlage (meist Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid) abweicht. In diesem Fall ist der Krankenkasse als Nachweis ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorzulegen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird und welche Maßnahmen von der Bundesregierung noch ergriffen werden. Wir werden Sie dann entsprechend informieren.
Marie Skrotzki – in stereo Knauft & Schaar