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Meldet das Finanzamt meine Gewinne an die KSK?

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover sind die Finanzämter gemäß § 31 Abs. 2 AO von Amts wegen verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt.

Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Eine Verpflichtung zur Offenbarung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe benötigt werden. Mitteilungen für andere Zwecke, z. B. für die Erhebung oder Vollstreckung der festgesetzten Beiträge, dürfen nicht erfolgen. Auch schließt die Befugnis zur Mitteilung nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung der Akten ein.

§ 31 Abs. 2 AO erlaubt für Zwecke der Beitragsfestsetzung sehr weitgehende Auskünfte, die nicht auf Besteuerungsgrundlagen im eigentlichen Sinne beschränkt sind. Es können auch andere Sachverhalte mitgeteilt werden. Außerdem ist in § 31 Abs. 2 AO der Personenkreis, über den Auskünfte erteilt werden können, nicht umschrieben. Auskünfte sind daher zulässig sowohl über den Betroffenen (Stpfl.), als auch über einen Dritten- so z. B. über im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bekannt gewordene Verhältnisse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, auch über bislang vom Finanzamt nicht erfasste und der Sozialversicherung nicht gemeldete Arbeitnehmer.

Zur Frage, ob § 31 Abs. 2 AO die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung auch bei freiwillig Versicherten zulässt, haben die Referatsleiter die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut der Vorschrift sowohl die Auslegung, dass keine Mitteilungsbefugnis besteht, wie auch die Annahme einer Mitteilungsbefugnis (und zugleich einer grundsätzlichen Mitteilungspflicht)) zulasse. Unter Berücksichtigung des ordnungspolitischen Ziels der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, auch bei freiwillig Versicherten, sei aber der Bejahung einer Mitteilungsbefugnis der Vorzug zu geben. Die Sozialbehörde trage dabei allerdings die Verantwortung für die Erforderlichkeit der Mitteilung im Einzelfall. Betroffener ist auch der Ehegatte, wenn es um dessen Mitversicherung geht.

Es sei darauf hinzuweisen, dass nach unserer Meinung die Übersendung eines Einkommensteuerbescheids grundsätzlich nicht zulässig ist, weil er Verhältnisse des Steuerpflichtigen enthält, die für die Beitragsfestsetzung ohne Bedeutung sind.