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Sozialversicherung bei Synchronsprechern

Aufgrund häufiger Rückfragen junger Synchronsprecher wollen wir nachfolgend noch einmal die aktuelle Rechtslage im Bereich der Sozialversicherung der Synchronsprecher darstellen. Die Abgrenzung, ob bei einem Synchronsprecher eine selbständige oder aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt, war in der Vergangenheit nicht immer eindeutig und führte schließlich dazu, dass die Spitzenorganisation der Sozialversicherung ihre Rechtsauffassung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern durch weitergehende Auslegungen präzisiert (vgl. Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.09.2005).

Demnach war bei Synchronsprechern, die nur kurzzeitig für einen Auftrag verpflichtet waren, nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn sie nicht überwiegend für ein Unternehmen tätig waren und die kurzzeitigen Aufträge nicht durch eine Rahmenvereinbarung verbunden sind.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2016 dieser Rechtsauffassung widersprochen und entschieden, wie die Tätigkeit von Synchronsprechern sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist. In zwei Beschlüssen vom 27.04.2016 – B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R – hat es ausgeführt, dass für die versicherungsrechtliche Beurteilung jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots bestehen. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten könne – anders als im Steuerrecht – schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen für unständig Beschäftigte Sondernormen für Personen mit kurzzeitigen Beschäftigungen kenne.

Demnach dürfen hauptberufliche Synchronschauspieler nicht als Selbstständige abgerechnet werden. Das BSG kam zu dem Schluss, dass Synchronsprecher in jedem Fall abhängig Beschäftigte sind. Das BSG beschreibt die Tätigkeit des Synchronsprechers ausführlich und geht klar davon aus, dass diese als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Im Gegensatz zum Steuerrecht, denn laut dem BFH vom 03.08.1978 erzielen Synchronsprecher Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005, auf die sich seit Jahren geschützt wurde, ist laut BSG für die sozialrechtliche Einordnung „ohne Belang“ und daher nicht anzuwenden.

Sollten weiterhin Synchronsprecher sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige abgerechnet werden, könnte dies zu hohen Nachzahlungen für die Produktionsfirmen führen.