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Steuern bei Flattr und Co.?

Beiden Social-Payment-Services wie z.B. Flattr oder Kachingle handelt es sich um eine neue Form des Internetzahlungsverkehrs. Hierzu zahlen Nutzer Geld -entweder in monatlich vorgeschriebener Höhe (Kachingle 5 Euro) oder freiwählbar (Flattr) – auf ein Konto ein und können hiermit Beiträge von Medienanbietern wie z.B. Bloggern honorieren. Diese schalten den Button des Anbieters auf ihrem Portal und der Nutzer klickt diesen an, wenn ihm ein Beitrag gefällt. Am Ende des Monats bekommt der Blogger das aus der Summe der Klicks resultierende Geld über Paypal ausgezahlt. 

Dieses“social-payment“ wird von Medientreibenden häufig so verstanden, dass es sich um Spenden oder eine Art von Taschengeld handelt und diese Einnahmen insoweit nicht zu versteuern seien. Eine Ansicht, die das Finanzamt leider nicht teilt.

Denn aus steuerlicher Sicht handelt es sich um eine nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Und diese ist steuerpflichtig! Der Journalist hat die Einnahmen insoweit als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Dies bedeutet, dass ein freiberuflicher Journalist die Zahlungen als Betriebseinnahmen, zusätzlich zu seinen Texthonoraren, zu erfassen hat. Ein angestellter Journalist, der als Blogger nebenher tätig ist und Zahlungen erhält, ist gezwungen, die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen und den Gewinn zu erklären. Zu einer Versteuerung kommt es allerdings nur dann, wenn sein Gewinn über 410 Euro liegt. Darunter greift der sog. Härteausgleich,eine „Steuervergünstigung“ für Arbeitnehmer, die lediglich geringe Nebeneinkünfte erzielen. 

Da die Einnahmen zu versteuern sind, können natürlich auch angefallene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß sind diese allerdings bereits in den sonstigen Betriebsausgaben der Journalisten erfasst (Abschreibung Computer, Internetgebühren etc.). Lediglich die Gebühren der Social-Payment-Anbieter sind insoweit zusätzlich anfallende Kosten. 

Und auch im Bereich der Umsatzsteuer unterliegen die Einnahmen der Besteuerung. Und dies auch, obwohl die Anbieter ihren Sitz meist im Ausland unterhalten. Da der Nutzer mit seinem Klick die journalistische Tätigkeit honoriert, sollte nach unserer Meinung vor dem Finanzamt der ermäßigte Steuersatz vertreten werden. Entsprechende Entscheidungen von Finanzgerichten zum anzuwendenden Umsatzsteuersatz liegen noch nicht vor. Angestellte Journalisten, die erwartungsgemäß mit ihren Einnahmen aus den Social-Payment-Services unter 17.500 Euro liegen, können sich als Kleinunternehmer beim Finanzamt anmelden und haben insoweit keine Umsatzsteuer abzuführen. 

Vorsicht ist bei Affiliate-Programmen und Werbebannern geboten. Denn hierbei handelt es sich nicht um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern gewerblicher Art. Soweit also jemand Werbebanner auf seiner Seite schaltet, ist ein Gewerbe anzumelden und die Einnahmen hieraus gesondert beim Finanzamt zu melden. Und dies zum Teil mit weitreichenden Folgen. Denn wenn die Schaltung über 5.400 Euro Gewinn im Jahr abwirft, entfällt der 50%-ige Zuschuss der Künstlersozialkasse zur Krankenversicherung. Ein Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt allerdings erhalten. Zu einer Festsetzung von Gewerbesteuer wird es bei den meisten nicht kommen. Denn diese fällt erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro an.