Ankauf eigener Bilder durch Künstler

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Welche Betriebsausgaben können geltend gemacht werden?

Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Künstler im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig ist. Liegt keine regelmäßige Betriebs- oder Arbeitsstätte vor, und ist der Künstler nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, liegt ebenfalls eine Auswärtstätigkeit vor. Im Rahmen der Auswärtstätigkeit können Reise-, Fahrt und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Die Vorschriften gelten auch für selbstständige Künstler.

BahnCard
Die Kosten einer BahnCard sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig Dienstreisen per Bahn durchführt. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen ohne BahnCard höher wären.

Berufskleidung
Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG können Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika als typische Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke und Kosmetika zum Teil oder nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung gebraucht werden. Auch für als außergewöhnlich hoch empfundene Aufwendungen wurde ein Abzug nicht zugelassen.
Nach diesen Maßgaben wurde entschieden, dass Aufwendungen einer selbständig tätigen Sängerin für übliche Kleidung wie Abendgarderobe, Folklorekleidung sowie Kleidung im Freizeitlook selbst dann keine Betriebsausgaben darstellen, wenn die Kleidung eigens für Bühnen- oder Fernsehauftritte beschafft und nur anlässlich dieser Auftritte getragen wurde. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheit besonders hoch sind.

Auch die Reinigungskosten der Berufskleidung sind nicht unumstritten. Grundsätzlich teilen diese das Schicksal der Bekleidungskosten. Meist ist dies in der Praxis jedoch mit Nachweisproblemen verbunden. So zählen zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sodann auch die anteiligen Kosten der privaten Waschmaschine.


Bewirtungskosten
Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Darreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht. Zu den Bewirtungskosten können auch im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallende Aufwendungen (z.B. Trinkgeld, Garderobengebühr) zählen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in Höhe von 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Arbeitnehmern, die aus geschäftlichem Anlass bewirten. Bei Ihnen ist eine Kürzung um 30 % der Kosten nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtete Person auftritt. Ist es aber der Arbeitgeber, der nach außen in Erscheinung tritt, kann der Angestellte seine Bewirtungskosten in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Denn dann liegt keine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor. Folgende Punkte könnten hierfür den Ausschlag geben:

  • Arbeitgeber legt die Gästeliste fest
  • In seinen Räumlichkeiten findet die Feier statt
  • Organisation und Ablauf der Veranstaltung übernimmt der Arbeitgeber

Zum Nachweis der Höhe und der beruflichen Veranlassung hat der Steuerpflichtige den Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben.
Hierüber kann sich auch nicht ein Journalist unter Hinweis auf das Pressegeheimnis und sein Auskunftsverweigerungsrecht hinwegsetzen.

Bürogemeinschaft
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Medientreibende zusammentun und sich aus Gründen der Kostenersparnis ein Büro teilen. Um die notwendigen Ressourcen, wie z.B. Büroräume, Kopierer etc., gemeinsam nutzen zu können, stehen verschiedene gesellschaftsrechtliche Alternativen zur Verfügung.
Es muss vorerst aus steuerlichen Gründen zwischen einer Bürogemeinschaft und einer Mitunternehmerschaft unterschieden werden.
Charakteristisch für eine Mitunternehmerschaft ist dabei, dass die Beteiligten Mitunternehmerinitiative (Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen) entfalten und Mitunternehmerrisiko (Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg der Mitunternehmerschaft) tragen.
Bei einer Bürogemeinschaft hingegen existiert kein Mitunternehmerrisiko oder die Möglichkeit der Mitunternehmerinitiative, da es sich hierbei lediglich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen handelt, deren Wunsch es ist, gemeinschaftlich Räume anzumieten und darin eine individuelle Tätigkeit auszuüben. Es handelt sich insoweit um eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der gemeinsamen Nutzung einer Büroausstattung.
Die Begründung einer Bürogemeinschaft kann in verschiedenen Konstellationen erfolgen:

  • Die beteiligten Unternehmer schließen den Gewerbemietvertrag gemeinsam ab;
  • Der Unternehmer schließt den Gewerbemietvertrag alleine ab und vermietet Teile der Büroräume zur Untervermietung an einen oder mehrere andere Unternehmer. Im Falle der Untervermietung ist zu beachten, dass die Untervermietung nach dem Gewerbemietvertrag zulässig sein muss.

Die Mitglieder üben ihre eigentliche Tätigkeit jedoch jeweils selbständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus.
Da die Kosten der Bürogemeinschaft im Regelfall vollständig durch die Mitglieder derselben getragen werden, existiert kein Gewinn bzw. Verlust, der auf die einzelnen Mitglieder verteilt werden muss. Ein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren wäre unserer Meinung nach sogar unzulässig, da die Feststellung ohne steuerliche Bedeutung ist. Häufig wird durch die Mitglieder eine monatliche Pauschalzahlung vorgenommen und eine Nachzahlung bzw. Erstattung am Jahresende festgestellt.
In den Betriebsausgaben der einzelnen Mitglieder sind die Zahlungen an die Bürogemeinschaft als Betriebsausgaben zu behandeln.
Die Bürogemeinschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, da sie für ihre Leistung an die einzelnen Mitglieder ein Entgelt in Form einer Kostenumlage erzielt. Die Bürogemeinschaft kann insoweit über die von ihr erbrachten Leistungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abrechnen. Es müsste insoweit eine Umsatzsteuererklärung für die Bürogemeinschaft erstellt werden.
Denkbar wäre jedoch auch, dass die Rechnungen auf ein Mitglied lauten und dieser die Leistungen an die anderen Mitglieder weiterberechnet. In diesem Falle würde eine separate Umsatzsteuererklärung der Bürogemeinschaft entfallen.

Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet.
Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. In dieser Wohnung muss der Steuerpflichtige einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Die Wohnung muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Nicht hingegen ist es erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht.
Die Wohnung muss grundsätzlich aus eigenem Recht (Eigentümer, Mieter) genutzt werden, wobei auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichend sein kann. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ist zu prüfen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden Haushalt eingegliedert ist. Allein der Umstand, dass die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, spricht nicht gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstandes, ist jedoch ein Indiz.
Ein eigener Hausstand kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder in der Wohnung der Eltern ein Zimmer bewohnt.
Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Gründung eines doppelten Haushalts beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt des gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Folgende Kosten werden anerkannt:
Fahrtkosten:
für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und für die letzte Rückfahrt. Es kann der pauschale Kilometersatz von EUR 0,30 geltend gemacht werden. Für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten können maximal wöchentlich pauschal EUR 0,30 pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Anstelle von Familienheimfahrten werden die Kosten eines 15-minütigen Telefonats pro Woche zum günstigsten Tarif anerkannt.
Mehraufwendungen für die Verpflegung:
EUR 24,00 / Tag – maximal für die ersten drei Monate

Kosten der Unterkunft:
nachgewiesene Kosten, die am Aufenthaltsort gezahlt werden, jedoch höchsten EUR 1.000 monatlich. Zu den abziehbaren Kosten gehören auch die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung entstandenen Umzugskosten.

Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen
Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Diese sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dieses Aufteilungsverbot dient nach Ansicht des BFH der steuerlichen Gerechtigkeit. Es solle verhütet werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie einen entsprechenden Beruf hätten, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkünften decken müssten.
Diese Überlegungen sind auch auf Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen (z.B. von Konzerten und Theateraufführungen) anzuwenden. Solche Aufwendungen werden von zahlreichen kulturell interessierten Personen gemacht, die sie auch aus versteuerten Einkünften decken müssen.

Fachliteratur
Bücher und Zeitschriften sind Arbeitsmittel, wenn sichergestellt ist, dass die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen. Die Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemein bildenden Inhalts sind jedoch beispielsweise nicht abziehbar.
Nachschlagewerke oder Bücher schöngeistigen Inhalts werden der privaten Lebensführung zugeordnet, wenn nicht klar nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob sie weitaus überwiegend dem Beruf dienen. Der Nachweis der Berufsbezogenheit ist beispielsweise nicht erbracht, wenn ein derartiges Buch nicht mit einer eigenständigen Veröffentlichung des Publizisten einhergeht.

Geschenke
Es können nur Geschenke an Dritte, für die es eine betriebliche Veranlassung gibt, als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Geschenk als Werbeträger gekennzeichnet ist, womit auch Geldgeschenke oder Geschenkgutscheine verschenkt werden können.
Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden etc. können nur bis zur Höhe von zusammengerechnet EUR 35,00 pro Empfänger und Kalenderjahr steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, soweit es sich um eine unentgeltliche Vermögenszuwendung handelt.
Unentgeltlich ist eine Zuwendung, der keine bestimmte Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht und die nach dem Willen des Gebers auch nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers erbracht wird.
Die Aufwendungen für Geschenke werden dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden. Gleichzeitig muss der Name des Empfängers zumindest aus einer Anlage zu entnehmen sein. Letzteres ist entbehrlich, wenn im Hinblick auf die Art des Geschenks, wie z.B. bei Taschenkalendern, Kugelschreibern und wegen des geringen Wertes des einzelnen Geschenks, die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird.
Soweit das Geschenk die Grenze von EUR 35,00 übersteigt, ist der Ansatz einer Pauschalsteuer gem. § 37b EStG möglich.

Musikinstrumente
Die Anschaffungskosten für Musikinstrumente sind Arbeitsmittel und die Abschreibung und Finanzierungskosten insoweit Betriebsausgaben, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein sehr teures Arbeitsmittel handelt und ob andere Steuerpflichtige in vergleichbarer Lage bereit wären, ebenfalls ein solches Arbeitsmittel anzuschaffen.

Musik-CD
Nach Ansicht des FG München handelt es sich dem objektiven Charakter bei Tonträgern nach um typischerweise privat genutzte Gegenstände. Dieser im Falle eines Schulfachbereichleiters entschiedene Fall ist jedoch nicht allgemein anzuwenden. So stellen die Aufwendungen beispielsweise bei DJs und Musikern Arbeitsmittel dar. Im Einzelfall steht einer Berücksichtigung als Betriebsausgaben bei selbständigen Mitarbeitern in der Musikszene nichts entgegen. Auch sei angemerkt, dass unserer Meinung nach auch Aufwendungen für DVDs bei Regisseuren und Drehbuchautoren als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Praxiswert
Der Geschäftswert einer freiberuflichen Tätigkeit kann über eine Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden.
Wird der Anteil von Mitgesellschaftern erworben, verlängert sich die Abschreibungsdauer auf sechs bis zehn Jahre.

Reisekosten
Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (z.B. Parkgebühren), wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen.
Für den Abzug von Kosten einer Reise als Betriebsausgabe ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorhergesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung, ob betriebsbedingte Aufwendungen vorliegen und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, kann bei Reisen zu Informationszwecken oder zur Akquise von Neukunden nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden.
Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang private Gründe die Reise mit veranlasst haben. Dabei ist die Reise insgesamt als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können.
Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Reisekosten geändert. So können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Unterbringungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen (Nachweise durch Termine, Tagesablaufplan usw.) und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit sind anhand geeigneter Unterlagen, z.B. Fahrtenbuch, Tankquittungen, Hotelrechnungen sowie Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Example StartReisekosten einer Malerin sind Betriebsausgaben, wenn nach den Umständen einer privaten Veranlassung der Reise in eine beliebte Urlaubsgegend ausgeschlossen scheint.

Telefonkosten/Internetkosten
Als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben kann der berufliche Anteil der Anschlusskosten sowie der monatlichen Grundgebühr geltend gemacht werden. Er wird aus dem Anteil der beruflichen und privaten Telefonate ermittelt. Zu berücksichtigen sind auch ankommende Gespräche. Der berufliche Anteil der geführten Gespräche ist anhand von geeigneten Aufzeichnungen zu führen. Dabei reicht es, wenn diese Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens EUR 20,00 monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.

Umzugskosten
Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Dies ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, und insoweit Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Folgende Situationen gelten als berufliche Anlässe für einen Umzug:

  • Umzug wegen erstmaligen Antritt einer neuen Arbeitsstelle, wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder wegen einer Versetzung
  • Umzug im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
  • Durch den Umzug verringert sich die tägliche Fahrzeit um min. 1 Stunde
  • Der Umzug erfolgt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers

Diese für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze gelten für die Betriebsausgaben eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen entsprechend.
Wird der Umzug schon vor Dienstantritt bzw. Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit vollzogen, können die Kosten vorab entstandene Betriebsausgaben sein. Voraussetzung ist, dass ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart besteht.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11,12 AUV sowie Maklergebühren für eine eigene Wohnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten.
Werden diese Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen. Werden höhere Umzugskosten geltend gemacht, so ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten/Betriebsausgaben oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören insbesondere:

  • Aufwendungen zur Beförderung des Umzugsgutes
  • Reisekosten für eine Reise zur Umzugsvorbereitung
  • Mietentschädigung für max. 6 Monate, wenn für die bisherige und die neue Wohnung gleichzeitig Miete gezahlt werden muss
  • Auslagen, um die Wohnung zu erhalten, z.B. Maklerkosten, Besichtigungskosten
  • Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht für die Kinder bis max. EUR 1.984,00 (ab 01.04.2019 i.H.v. EUR 2.045,00)
  • Sonstige Umzugsauslagen, z.B Ummeldegebühren, Telefonanschlusskosten, Installation von Küchengeräten etc.
  • Für sonstige Umzugskostenausgaben ist ohne Kostennachweis ein Pauschbetrag abzugsfähig. Dieser beträgt für Ledige EUR 787,00 (ab 01.04.2019: EUR 811,00), für Verheiratete EUR 1.573,00 (ab 01.04.2019: EUR 1.622,00), und für jede weitere im Haushalt lebende Person (z.B. Kinder) jeweils weitere EUR 347,00 (ab 01.04.2019: EUR 357,00).

VIP-Loge
In Vorbereitung auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 wurde durch das BMF am 22.08.2005 der sog. „VIP-Logen-Erlass“ bekannt gegeben. Hierin wurde geregelt, wie Einladungen in Fußballstadien und zu ähnlichen Veranstaltungen (bestätigt durch das ergänzende Schreiben vom 11.07.2006) auf Seiten des Einladenden sowie Eingeladenen zu behandeln sind.
Für den Sponsor ist der Gesamtaufwand in

40 % Werbeaufwand

30 % Bewirtungsaufwand und

30 % Geschenkaufwand

aufzuteilen. Der Werbeaufwand ist steuerlich voll und der Bewirtungsaufwand zu 70 % abzugsfähig. Für den Geschenkanteil wird pauschal unterstellt, dass er zur Hälfte als Lohn auf Arbeitnehmer (15 %, steuerlich abzugsfähig) und Geschäftsfreunde (15 %, in der Regel mehr als EUR 35,00 und daher nicht abzugsfähig) entfällt.
Mit Einführung des § 37 b EStG im Jahressteuergesetz 2007 hat der VIP-Logen-Erlass nur noch insoweit Gültigkeit, als er auf Seiten des Sponsors die Aufteilungsgrundsätze und steuerliche Abzugsfähigkeit der Gesamtaufwendungen für eine Einladung in eine VIP-Loge betrifft. Die Besteuerungsfolgen wurden neu mit § 37b EStG geregelt, wodurch der VIP-Logen-Erlass hier seine Gültigkeit verliert.
Der Pauschalsteuersatz beträgt einheitlich für eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer 30 % und ist vom Sponsor im Rahmen der Lohnsteueranmeldung zu erfassen und abzuführen. Zu beachten ist hierbei, dass die übernommene Pauschalsteuer nur dann steuerlich abzugsfähig ist, wenn die Sachzuwendung dem eigenen Arbeitnehmer gewährt wird oder aber an einen Geschäftsfreund und EUR 35,00 nicht übersteigt.
Die Einführung der Pauschalbesteuerung führt im Vergleich zum VIP-Logen-Erlass zu einer steuerlichen Schlechterstellung, soweit Geschäftsfreunde eingeladen werden. Soweit eigene Arbeitnehmer eingeladen werden führt dies zu einer identischen Steuerbelastung.
Der Sponsor kann sein Wahlrecht zur Pauschalierung für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahrs nur einheitlich ausüben. Das Wahlrecht wird durch Anmeldung und Abführung der pauschalen Einkommensteuer ausgeübt. Hat der Sponsor die Sachzuwendung pauschal besteuert, bleiben geldwerte Vorteile bei der Einkunftsermittlung des Empfängers außer Ansatz. Der Sponsor hat den Empfänger über die vorgenommene Pauschalversteuerung in Kenntnis zu setzen.

Zeitschriften, Tageszeitungen
Aufwendungen für den Bezug regionaler sowie überregionaler Zeitungen gehören zu den Lebenshaltungskosten und können nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Gleiches gilt für den Bezug des „Spiegels“ sowie der „Zeit“, infolge ihres breit gefächerten allgemein interessierenden Themenspektrums.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu ausschließlich betriebliche Verwendung der Zeitung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als sicher erscheint. So wird das „Handelsblatt“ als Fachliteratur angesehen, mit der Folge, dass die Abonnementkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Weiter ist beispielsweise auch der Bezug des Magazins „11 Freunde“ für Sportjournalisten als Fachliteratur zu berücksichtigen.
Bei Bezug von zwei Tageszeitungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zumindest eine von diesen Zeitungen ganz überwiegend aus betrieblicher Veranlassung bezogen wurde. Etwas anderes kann nach Ansicht des BFH nur dann gelten, wenn ein Steuerpflichtiger dieselbe Zeitung zweifach – nämlich in seiner Wohnung und zum anderen für seinen Betrieb bezieht.