Umsatzsteuer und Musiker

Umsätze eines Musikers auf Veranstaltungen unterliegen als [...]

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Welchen Umsatzsteuersatz muss ich anwenden?

Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7% kann angewendet werden, bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrrechtsgesetz ergeben.

Soweit das Urheberrecht nicht übertragen wird (z.B. Hochzeitsfotograf, der nur Abzüge aber keine Veröffentlichungsrechte verkauft) ist der Regelsteuersatz von derzeit 19% zu berücksichtigen. 

In letzter Zeit kam es zu folgenden Urteilen der Gerichte:

Solisten
Mit Urteil vom 23.10.2003 hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss. In der Vergangenheit wurde die Steuerermäßigung nur für Ensembles gewährt.

Dirigenten
Die Leistungen von Dirigenten fallen in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung, sofern die Leistungen nicht steuerbefreit sind.

Regisseure, Bühnenbildner etc.
Die Leistungen der Regisseure, Bühnenbildner, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cutter oder Kameraleuten unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, da diese als Solisten nicht fähig sind ein Kunstwerk zu transportieren und sich künstlerisch auszudrücken.

Intendanten
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Demzufolge führen auch sie keine Leistungen der darstellenden Kunst aus. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.

Weiterhin ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei folgenden Leistungen anzuwenden:

  • Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Museen
  • Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführung
  • Zirkusvorführung
  • Bücher, Zeitungen
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst