Musiker: Zum Teil umsatzsteuerfrei

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Wie berechne ich Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten weiter?

Soweit der Medientreibende Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten, Porto, Flugkosten an seinen Auftraggeber weiterberechnet, erhöht dies die Bemessungsgrundlage und somit auch die abzuführende Umsatzsteuer. Zu beachten ist, dass diese Nebenleistungen dabei das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Dies bedeutet, dass soweit die Hauptleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt (z.B. Übertragung von Nutzungsrechten), auch die Nebenleistungen diesem Steuersatz unterworfen werden.

Ein Musiker berechnet die Fahrtkosten für die Anreise an den Veranstalter weiter.

Gage                                                     5.000,00

Fahrkarte                                                 100,00

Netto                                                    5.100,00

+ 7% Umsatzsteuer                                357,00

Rechnungsbetrag                                 5.457,00

Zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage kommt es jedoch nicht, soweit die Nebenkosten

  • im Namen und für Rechnung
  • eines anderen
  • vereinnahmt und verauslagt wurden.

Hierbei handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, soweit zwischen dem Medientreibenden und dem Empfänger eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht. Die Beträge können soweit umsatzsteuerfrei an den Empfänger weiterbelastet werden.