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Die Künstlersozialkasse im Interview

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Privatversicherung

Berufsanfänger, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, können sich bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme ihrer künstlerischen Tätigkeit von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu Gunsten einer privaten Krankenversicherung befreien lassen.

Weiterhin kann sich ein in der Künstlersozialkasse versicherter Künstler bei aufeinanderfolgender dreifacher Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: 59.400 Euro) von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Eine erteilte Befreiung kann nicht widerrufen werden. Der Wiedereintritt in die gesetzliche Krankenversicherung ist insoweit unter Gesichtspunkten des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht möglich.

Die Wahl der anfänglich günstigeren privaten Krankenversicherung ist dabei aber nicht für jeden Künstler sinnvoll. So muss in der privaten Krankenversicherung für alle Familienangehörigen (Kinder, nicht berufstätige Ehegatte) ein eigener Beitrag gezahlt werden. In der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung hingegen sind die Familienangehörigen gegebenenfalls im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Insbesondere junge Künstler sollten bei ihrer Wahl eine zukünftige Familienplanung berücksichtigen und überlegen, ob der Partner in Zukunft nach der Geburt eines Kindes berufstätig bleibt. Weiterhin sollte bei der Überlegung berücksichtigt werden, ob der Partner gegebenenfalls ebenfalls privat krankenversichert sein wird.

Es empfiehlt sich, vor einer Entscheidung, Rat von einem auf die Berufsgruppe spezialisierten Berater einzuholen.

In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag abhängig vom Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Beginn der Versicherung sowie vom gewünschten Leistungsumfang. Der Künstler kann frei wählen, welche Leistung er absichern möchte und welchen Beitrag er hieraus resultierend zahlen möchte. Die Leistungen sind Bestandteil des Vertrags und werden dauerhaft garantiert.

Auf Antrag gewährt die Künstlersozialkasse, soweit der Künstler hierüber versichert ist, einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich dabei nach dem Arbeitseinkommen und den Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung. Die Zuschusshöhe ist nach oben durch die Hälfte der Prämienaufwendungen für die private Versicherung begrenzt.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem sogenannten Kostenerstattungsprinzip. Dabei stellt der Arzt dem Patienten die erbrachte Leistung in Rechnung. Der Patient reicht diese dann bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die die Rechnung im tariflichen Umfang erstattet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch unbezahlte Rechnungen zur Erstattung einzureichen. So muss der Patient nicht in Vorlage gegenüber der Krankenkasse gehen. Bei einem Krankenhausaufenthalt kann die Abrechnung auch direkt zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen erfolgen, da hier meist hohe Rechnungssummen anfallen.

Werden privat Krankenversicherte arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld, tritt in der Regel, wie auch im Falle der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Der Künstler ist hierdurch gesetzlich verpflichtet, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Verhältnisses ist ein erneuter Eintritt in die private Krankenversicherung nur möglich, wenn die Jahresentgeltgrenze dreimal aufeinanderfolgend überschritten wird.

Absetzbarkeit der Beiträge

Seit dem Jahr 2010 können privat Versicherte ihre Beiträge zur Krankenversicherung stärker als zuvor von der Steuer absetzen. Seitdem werden alle Beiträge in Höhe der Grundversorgung als Sonderausgaben berücksichtigt. Ausgeschlossen sind allerdings Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Die grundsätzliche steuerliche Absetzbarkeit gilt auch für Versicherungsbeiträge für Familienmitglieder (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder). Beiträge für eine private Pflege-Pflichtversicherung sind ebenfalls in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.