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Stadtführer und Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz für Stadtführung in historischem Kostüm

Für Stadtführungen, die in historischem Kostüm als sog. Erlebnisführung druchgeführt werden, kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht beansprucht werden. Nach § 12 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Nach Feststellung des Finanzgerichts handelt es sich bei dem Stadtführer nicht um eine Theatervorführung. Aber auch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers liegt nicht vor.

Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass der Stadtführer als ausübender Künstler bezeichnet werden kann. Eine künstlerische Tätigkeit liegt nach Feststellung des Bundesfinanzhofes nämlich immer dann vor, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird.  

Um die Steuerermäßigung wegen einer den Theatervorführung vergleichbaren Darbietung beanspruchen zu können, muss diese den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall, da die Stadtführung den Vordergrund bildet.