Tonstudio als Arbeitszimmer?

Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz [...]

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Tine Wittler – „Wer Dinge gleich dahin tut, wo sie hingehören, braucht sie nicht zu suchen!“

Tine Wittler lebt vier Leben in Hamburg-Altona: Als eine der [...]

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Ist Wrestling Kunst?

Sind Wrestler Unterhaltungskünstler i.S. des Künstlersozialgesetzes?

Nach dem Regelungswerk des KSVG unterfallen Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst grundsätzlich der Künstlersozialversicherung. Es muss sich dabei aber um eine Form der Unterhaltung handeln, bei der eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung zumindest in Ansätzen erkennbar ist, wobei allerdings die Anforderungen an die schöpferische Gestaltung niedrig zu bemessen sind. 

Eine Verkehrsauffassung im Sinne einer allgemeinen Übereinstimmung bei der Einordnung als Künstler wird sich nur bilden können, wenn die Akteure zumindest selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erheben. Sportveranstaltungen gehören danach trotz ihres häufig auch unterhaltenden Wertes ebenso wenig zur Unterhaltungskunst wie sonstige Veranstaltungen, in denen „Sensationen, Raritäten oder Absurditäten“ geboten werden, die Akteure aber keine Unterhaltungskunst im herkömmlichen Sinne darbieten und für ihre Vorführung auch keinen künstlerischen Anspruch erheben.

Das Berufsringen ist nach Ansicht des Bundessozialgerichtes eine Form der Unterhaltung, bei der es um die drastische Darstellung exzessiver Gewaltanwendung geht. Die gewalttätigen Aktionen sind inszeniert und gespielt, aber nicht ernsthaft gemeint und deshalb auch nicht mit voller Kraft ausgeführt. Eine Versicherungspflicht nach dem KSVG kann nicht festgestellt werden, da von den Akteuren kein künstlerischer Anspruch geltend gemacht wird, ein solcher Anspruch von den Zuschauern auch gar nicht erwartet wird und sich deshalb keine Verkehrsauffassung feststellen lässt, die eine Zuordnung zu den Unterhaltungskünstlern erlauben würde. Auch eine Einordnung als Artist scheitert. Die Begriffe Artistik, Artist und artistische Tätigkeit werden im KSVG nicht besonders erwähnt, obwohl auch bestimmte Formen der Artistik vom Schutz des KSVG erfasst werden sollten. Dabei handelt es sich um solche, die nach der Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung immer schon als „Kunst“ angesehen wurden. Zur „Kunst“ zählt seit jeher die Artistik, die in Varietes und Zirkussen dargeboten wird. Dieser Bereich lässt sich unter den Begriff der „Kleinkunst“ einordnen, der zwar vor allem für das Kabarett verwendet wird, sich aber nicht darauf beschränkt.