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Webdesign freiberuflich?

Ist der Webdesigner Freiberufler?

Das Finanzgericht Münster kam in seiner Entscheidung vom 19.06.2008 zu dem Ergebnis, dass Webdesigner eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ausüben.

Das Berufsbild des Webdesigners kennzeichnet sich nach der Ansicht der Richter des Finanzgerichts Münster dadurch, dass Internet oder Intranetseiten nach Kundenwunsch konzipiert werden. Das Berufsbild ist durch die Verbreitung des Internets neu entstanden und setzt die klassische Tätigkeit von Grafik/Fotodesignern fort. 

Das Finanzgericht beschäftigt sich im Urteil vorerst mit der genauen Tätigkeitsbeschreibung und führt in seiner Entscheidung aus, dass Webdesigner Bildschirmseiten nach ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten gestalten. Dazu gehören hauptsächlich Internet- und Intranetauftritte. Die Tätigkeit selbst umfasst zunächst die Beratung des Kunden bei der Gestaltung von Bildschirmseiten für das Internet. Dem folgt die Phase „Brainstorming“ und der Ideensammlung, die in die Konzipierung des Designs von Websites unter Beachtung der redaktionellen, technischen, finanziellen und produktspezifischen Anforderung übergeht. Hieran schließt sich die Gestaltung verschiedener Entwürfe an, die gelegentlich von Hand zu zeichnen sind, meist aber mit Hilfe des Computers umgesetzt werden können. Die zeichnerisch-entwerfende Arbeit bestimmt sich dadurch, dass gleichzeitig planend-organisierende Komponenten zu berücksichtigen sind. Die Inhalte der einzelnen Seite dürfen nicht überfrachtet werden; der Nutzer soll mittels Links oder Buttons durch die Anwendung geführt werden. 

Vom sog. Webmaster unterscheidet sich das Berufsbild des Webdesigners maßgebend dadurch, dass die Aufgabe des Webmasters vorrangig darin besteht, die Internetauftritte von Unternehmen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Eine derartige technische Prägung der Aufgaben findet sich im Berufsbild des Webdesigners nicht.